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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21   

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https://dejure.org/2022,10082
LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21 (https://dejure.org/2022,10082)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2022 - 6 Sa 335/21 (https://dejure.org/2022,10082)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 6 Sa 335/21 (https://dejure.org/2022,10082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Tätlichkeiten gegenüber einer Arbeitskollegin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Abmahnung; Beweiswürdigung; Interessenabwägung; außerordentliche Kündigung; Reinigungskraft; Tätlichkeit; ordentliche Unkündbarkeit; Außerordentliche Kündigung; Tätlichkeiten gegenüber einer Arbeitskollegin

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Abmahnung; Beweiswürdigung; Interessenabwägung; außerordentliche Kündigung; Reinigungskraft; Tätlichkeit; ordentliche Unkündbarkeit; Außerordentliche Kündigung; Tätlichkeiten gegenüber einer Arbeitskollegin

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 40, zitiert nach juris).

    Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 41; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22 mwN, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO).

  • BGH, 21.03.2018 - VII ZR 170/17

    Entfallen der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich ua. aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH 21. März 2018 - VII ZR 170/17 - Rn. 15 mwN, zitiert nach juris).

    Sie können sich auch aus Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (BGH 21. März 2018 - VII ZR 170/17 - aaO).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, zitiert nach juris).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist ( vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14 - 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14; 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 25 mwN, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21
    Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist ( vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14 - 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14; 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 25 mwN, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • LAG Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 3 Sa 30/19

    Außerordentliche Kündigung - Rassismus - Beleidigung - Störung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2018 - 8 Sa 37/18

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Tätlichkeiten am Arbeitsplatz -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2023 - 6 Sa 115/23

    Außerordentliche fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung

    Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. LAG Baden-Württemberg 11. Dezember 2019 - 3 Sa 30/19 - Rn. 70, mwN, LAG Rheinland-Pfalz 22. Februar 2022 - 6 Sa 335/21 - Rn. 34 , jeweils zitiert nach juris).
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